Nicht alle Klauseln bei Kreditvergabe rechtswirksam Eine Kreditaufnahme ist insbesondere für Kleinunternehmer, Existenzgründer oder Selbständige eine gängige Variante, um die Betriebstätigkeit
ihrer Unternehmung zu gewährleisten. Doch nicht nur dieser Klientel sind Privatkredite nichts Unbekanntes, auch Privatleuten muss dann und wann im Leben ein Kredit aus der Klemme helfen.
Doch Kredit ist nicht gleich Kredit und nur wer Kredite im Vergleich
sieht, der hat die Chance auf ein günstiges Angebot. Wesentliches Merkmal bei der Wahl des geeigneten Anbieters ist der Zinssatz. Doch nicht nur dieser macht am Ende die Höhe der Kosten aus, die durch die Aufnahme eines Kredites entstehen. Zusätzlich fallen Bearbeitungsgebühren, Verwaltungsgebühren und dergleichen an. Doch nicht alle Forderungen sind rechtswirksam. Hat beispielsweise eine Bank in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Passus „einmaliges Bearbeitungsentgelt“ zu stehen, dann ist dieser nach der Ansicht des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken nichtig.
Der Hintergrund ist, dass eine Bank in ihren AGBs diese Gebühr berechnet auf der Grundlage, dass die Bankmitarbeiter Beratungsgespräche mit den Kunden führen müssen, die
Vermögenslage dieser Prüfen sowie Vertragsunterlagen erstellen müssen. Nach Meinung des Oberlandesgerichts sind alle diese Begründungen zur Erhebung dieser Gebühr nichtig, da die Bank diese Aufgaben nicht im Sinne des Kunden, sondern nur zu ihren eigenen Gunsten durchführt. Deshalb muss die Bank auch für diese Kosten selbst aufkommen.
Immer mehr Banken sorgen vor und verzichten inzwischen ganz auf solche Gebühren. Allerdings werden die Kredite dadurch nicht günstiger, da diese Kosten
dann einfach durch einen höheren Zins abgedeckt werden. Verbraucher sind deshalb unbedingt dazu angehalten, Kreditangebote zu vergleichen. Dazu zählen nicht nur die Angebote der Hausbank, sondern auch die von Direktanbietern im Internet.
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